Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen ANEO DE – ab März 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen ANEO DE – ab September 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen ANEO EN – ab September 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen ANEO DE – ab September 2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen ANEO EN – ab September 2019

Datenschutzgrundverordnung ANEO – ab März 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen
ANEO Solutions GmbH

Stand: Gültig ab März 2024 (Deutsch)

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, nicht aber gegenüber Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen.
1.5. Über datenschutzrechtliche Aspekte werden Sie in unserer Datenschutzerklärung aufgeklärt, die jederzeit unter https://www.aneo.at/datenschutzerklaerung/ in der aktuellen Fassung aufgerufen werden kann.

§ 2 Angebot/Vertragsschluss

2.1 Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.
2.2 Bei einem Auftrag bzw. bei einer Bestellung etc. kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, durch unsere Lieferung zustande.

§ 3 Programme und Entwicklungen

3.1 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Vertragspartner zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Vertragspartner bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Vertragspartner.
3.2 Für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ANEO Solutions aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Vertragspartner zur Verfügung stellt, verbindlich. Eine von ANEO Solutions ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei ANEO Solutions einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Vertragspartner erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.
3.3 Erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Vertragspartner zu erfolgen hat. Diese Programmabnahme wird in einem Protokoll vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten geprüft und anschließend bestätigt. Lässt der Vertragspartner den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
3.4 Bei der Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Vertragspartner mit der Bestellung, Kenntnis über den jeweiligen Leistungsumfang der bestellten Programme zu haben. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis über den Leistungsumfang zu verschaffen.

§ 4 Preis/Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich in EURO und bei Hardware verstehen sich unsere Preisangaben ab unserem Zentrallager unverpackt, unversichert, unverzollt und exklusive Mehrwertsteuer.
4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen veröffentlichten Basiszinssatz zu fordern. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden ist.
4.3 Schecks oder Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen.
4.4 Wir sind berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen.
4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Vereinbarte Dienstleistungspreise gelten für die Dauer von 12 Monaten, danach erfolgt eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria, basierend am Auftragsdatum.

§ 5 Lieferung/Lieferzeit

5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart wird. Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist ein Liefertermin erneut zu vereinbaren. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zum Termin zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4 Sofern die Voraussetzungen von Punkt 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in der Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
5.6 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
5.7 Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von §919 ABGB ist.
5.8 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
5.9 Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfachem Verschulden beruht und nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, ist unsere Haftung für Verspätungsschäden in der Weise begrenzt, dass der Käufer für jede vollendete Woche des Verzugs je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht im zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.

§ 6 Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:
6.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Sofern der Hersteller eine längere Gewährleistungsfrist gewährt, so gilt diese.
6.3 Der Käufer hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
6.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann eine Zahlung nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, an deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
6.5 Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nur verlangen, wenn wir den Mangel aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vertreten haben.
6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.8 Ansprüche des Käufers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich zu einem anderen Ort als die Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.9 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Verkäufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche gelten die unter Punkt 7 angeführten Bedingungen. Weitergehende oder andere, als unter diesem Punkt, geregelten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung

7.1 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – sind ausgeschlossen.
7.2 Hiervon ausgenommen sind:
a) Schäden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
c) Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, wobei unserer Pflichtverletzung die unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleichsteht.
d) Schadensersatz wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens.
7.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.5 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, unserer Handelsvertreter und unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehender, Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns gegen den Käufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung der Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
8.3 Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 37 EO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten an der Klage gemäß § 35 EO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.
8.4 Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
8.5 Wir stimmen der Veräußerung der Vorbehaltsware unter der Voraussetzung zu, dass der Käufer die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert. In diesem Fall tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, wobei er einen
entsprechenden Buchvermerk der Abtretung der Forderung in seinen Büchern vorzunehmen hat. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den von vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.7 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Für alle sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten, gilt für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.
9.2 Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag bzw. den auf Grundlage dieses Vertrags abgeschlossenen Geschäften wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Österreich. ie Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.4 Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies zulässig ist, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
9.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.6 Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

10.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass er betreffend die von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung der ANEO Solutions zur Verfügung gestellten Werke über sämtliche Urheber- und/oder sonstigen Rechte verfügt und ANEO Solutions somit in keine fremden Urheber- und/oder sonstigen Rechte eingreift.
10.2 Der Vertragspartner darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei auch
die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Vertragspartner maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und ANEO Solutions bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei ANEO Solutions.
10.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von ANEO Solutions die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen,
Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, vorzunehmen. Speziell erstellte Programme und Organisationsleistungen stellen ausschließlich geistiges Eigentum von ANEO Solutions dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben – auch nach Bezahlung – ausschließlich zu eigenen Zwecken des Vertragspartners und nur für die im jeweils abgeschlossenen Vertrag bezeichnete Hardware. Jede dennoch
erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch jede kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei der Vertragspartner stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten hat.
10.4 Bei verkaufter Software erhält der Vertragspartner das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software unter
Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich
auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf die im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierte Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Vertragspartner unbeschadet der Bestimmungen des § 40(d) UrhG insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,
Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf Stand-Alone-PCs ist für jeden PC grundsätzlich eine Lizenz erforderlich. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.
10.5 Für den Vertragspartner von ANEO Solutions überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen des Punktes 10.4. die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
10.6 Werden durch die Leistungserbringung von ANEO Solutions und/oder durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen durch den Vertragspartner nach der österreichischen Rechtsordnung wirksame gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter („Schutzrechte“) verletzt und macht ein Dritter berechtigte Ansprüche aus der Verletzung der Schutzrechte gegenüber dem Vertragspartner geltend, wird ANEO Solutions den Vertragspartner bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.
10.7 ANEO Solutions wird nach ihrer Wahl die Leistung in einer Weise ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte verletzt werden, oder dem
Vertragspartner das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen verschaffen. Ist dies ANEO Solutions mit angemessenem Aufwand nicht
möglich, wird ANEO Solutions dies dem Vertragspartner mitteilen; dieser hat dann binnen 4 Wochen ab der Verständigung das Recht von der
jeweiligen Leistung bzw. Teilleistung, die die Schutzrechte verletzt, zurückzutreten. Als berechtigt im Sinne dieses Punktes gelten Ansprüche, wenn sie von ANEO Solutions anerkannt oder in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannt worden sind.
10.8 Der Vertragspartner ist bei sonstigem Verlust aller Ansprüche verpflichtet, (a) ANEO Solutions unverzüglich schriftlich zu unterrichten, dass gegen sie Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten gestellt wurden; (b) ANEO Solutions sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten zu überlassen; (c) im Fall eines Rechtsstreites ANEO Solutions den Streit verkünden.
10.9 Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, wenn (a) ANEO Solutions die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat;
(b) die von ANEO Solutions erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt werden; (c) die Verletzung der Schutzrechte auf Änderungen und/
oder Erweiterungen durch den Vertragspartner selbst oder Dritte zurückzuführen ist und ANEO Solutions einer solchen Änderung bzw. Erweiterung nicht schriftlich zugestimmt hat; (d) die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Vertragspartners beruhen oder (e) die Schutzrechtsverletzung durch die Kombination mit nicht von ANEO Solutions gelieferten oder genehmigten Produkten verursacht wurde.
10.10 Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek von ANEO Solutions zur allgemeinen Nutzung durch die ANEO Solutions-Vertriebsorganisation ausgleichend dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen erheblich wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

§ 11 Datenverarbeitung

11.1 Detaillierte Informationen im Zusammenhang mit unserer Datenverarbeitung, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die jederzeit unter https://www.aneo.at/datenschutzerklaerung/ in der aktuellen Fassung aufgerufen werden kann

§ 12 Geheimhaltung

12.1 Die Vertragspartner vereinbaren über Einzelheiten der abgeschlossenen Verträge sowie über vertrauliche Informationen betreffend technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten bedingungslos und unbefristet (d.h. auch nach Beendigung der jeweils abgeschlossenen Verträge) Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, soweit sie nicht allgemein oder dem Empfänger auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder von dem Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu offenbaren sind.
12.2 Die mit ANEO Solutions verbundenen Unternehmen sowie Subauftragnehmer von ANEO Solutions gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
12.3 Personenbezogene Daten bezüglich ANEO Solutions oder Dritte, die durch den Vertrag von ANEO Solutions und dem Vertragspartneraufgenommen wurden unterliegen dem Datengeheimnis nach § 6 Datenschutzgesetz und sind insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Außerdem müssen die damit befassten Mitarbeiter bzw. etwaige Dritte gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden.

§ 13 Werbung

13.1 Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma ANEO Solutions per Telefax, per Email, per Post oder Telefon ohne
vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

§ 14 Dienstleistungspools

14.1 Es gilt eine Mindestabnahme von 4 Stunden pro Einsatztermin als vereinbart.
14.2 Nicht konsumierte Stunden aus Consulting Pools verfallen 18 Monaten nach Bestelleingang.
14.3 Bei einer notwendigen Anreise und anfallenden Reisekosten gilt eine Mindestabnahme von 8 Stunden als vereinbart.
14.4 Bei Remote Support mittels GoToMeeting, WebEx, TeamViewer oder ähnlichem gilt eine Mindestabnahme von 2 Stunden als vereinbart.
14.5 Bei Telefonsupport gilt eine Mindestabnahme von 0,5 Stunden als vereinbart.
14.6 Bei einem Storno eines Einsatztermins, weniger als 48 Stunden vor dem Termin, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% der geplanten
Einsatzzeit exklusive Reisekosten und Spesen verrechnet. Bei einem Storno eines Einsatztermins mit notwendiger Anreise, werden anfallende
Stornogebühren für Flug, Hotel oder Zug 1:1 weiterverrechnet.
14.7 Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag (Werktags): 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Für alle anderen Einsatzzeiten, sowie an Wochenenden und Feiertagen gilt ein Aufschlag in der Höhe von 100% als vereinbart.

Zuletzt aktualisiert: März 2024

ANEO Solutions GmbH
Währinger Straße 12/9
1090 Wien

Firmenbuchnummer:
FN 452551 t

UID-Nummer:
ATU70996158

Geschäftsführung:
Markus Trimmel
Werner Überall

Bankverbindung
IBAN: AT35 2020 5087 0000 5112
BIC: SPBDAT21XXX